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UNiMUT aktuell: Exmatrikulation wendet Härten ab

Exmatrikulation wendet Härten ab (13.7.98)

Lang erwartet war ein Erlass des Trotha-Ministeriums, der das Landeshochschulgebührengesetz (vulgo Straftausi) wenigstens rudimentär mit westlichen Vorstellungen von Gerechtigkeit gegenüber gesundheitlich benachteiligten Menschen verträglich macht. Mit Datum vom 18.6. hat das Ministerium dieser Erwartung entsprochen.

Interessanterweise erlaubt das Ministerium in diesem Fall die Berufung auf § 59 LHO, der in Fällen von "besonderer Härte" vorsieht, Gebühren zu ermäßigen oder ganz zu erlassen. Das Ministerium schlägt vor, als "besondere Härten" zuzulassen:

  • eine gegenwärtige Beinderung oder chronische Erkrankung, die studienzeitverlängernd wirkt,
  • eine Behinderung oder längere Krankheitsphase in einer früheren Phase des Studiums, ohne dass eine Beurlaubung erfolgt ist, oder
  • einen medizinisch indizierten Studiengangwechsel in einem höheren Fachsemester

Für alle anderen Fälle würde das Ministerium keine "besondere Härte" ausmachen wollen, "da es jeder Studierende in der Hand hat, sich exmatrikulieren zu lassen und so die Gebührenpflicht abzuwenden". Und auch Behinderte müssen -- neben einem guten Grund, sich nicht zu exmatrikulieren -- erstmal eine finanzielle Notlage nachweisen.

Wie sie das tun sollen, ist zumindest für Heidelberg ziemlich unklar, denn das befürchtete Chaos ist gewaltig am Brodeln. Zum Studierendensekretariat ist kein Durchkommen, Behrens ist untergetaucht und kommt nur hin und wieder mal für einen kleinen cholerischen Anfall zum Vorschein, während er aus seinem Versteck heraus bestimmt, dass "Fachschaftler ja nur zum Jux in Gremien sitzen" und deshalb willkürlich die Aufstockung des Bildungsguthabens aufgrund von Engagement in der akademischen Selbstverwaltung verweigert. Wer da wie eine finanzielle Notlage nachweisen soll, weiß niemand. Aber das ist ja auch das Problem der "Langzeitstudierenden".

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Erzeugt am 13.07.1998

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