Zur Vorbereitung des Berufungsvorschlags bildet der Vorstand eine Auswahlkommission, die von einem Vorstandsmitglied oder einem Mitglied des Fakultätsvorstandes der Fakultät geleitet wird, in der die Stelle zu besetzen ist; der betroffenen Fakultät steht ein Vorschlagsrecht für die Besetzung der Auswahlkommission zu. In der Auswahlkommission verfügen die Professoren über die Mehrheit der Stimmen; ihr soll außerdem mindestens eine hochschulexterne sachverständige Person sowie ein Studierender angehören. Im Übrigen gilt § 48 Abs. 4 entsprechend.
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