Paragraph 68, Artikel 5 des neuen LHG

Soweit die Befugnisse nach den Absätzen 3 und 4 nicht ausreichen, um die Funktionsfähigkeit der Hochschule, der Fakultäten und der Hochschuleinrichtungen zu gewährleisten, kann das Wissenschaftsministerium Beauftragte bestellen oder durch den Vorstand bestellen lassen, die die Aufgaben von Organen oder Gremien der Hochschule oder der Fakultäten sowie der Leitung der Hochschuleinrichtungen in erforderlichem Umfang wahrnehmen.


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