Paragraph 55, Artikel 1 des neuen LHG

Die Hochschule kann Honorarprofessoren bestellen, sofern diese die Einstellungsvoraussetzungen von § 47 erfüllen und nicht im Hauptamt dieser Hochschule als Hochschullehrer angehören oder Habilitierte dieser Hochschule sind. Diese sollen Lehrveranstaltungen in ihrem Fachgebiet von mindestens zwei Semesterwochenstunden durchführen; sie können an Prüfungen und an der Forschung beteiligt werden. Sie stehen in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zur Hochschule und sind berechtigt, die Bezeichnung "Honorarprofessor" zu führen. Die Bestellung und deren Widerruf regelt der Senat durch Satzung. Mit der Bestellung zum Honorarprofessor wird ein Beamten- oder Arbeitsverhältnis nicht begründet.


Das Juralette ist ein Spezialservice des UNiMUT: Bei jedem Aufruf bekommt ihr einen neuen Artikel des LHG-Entwurfs für Baden-Württemberg von 2003

Noch ein Artikel