Paragraph 4, Artikel 1 des neuen LHG

Die Hochschulen fördern bei der Wahrnehmung aller Aufgaben die tatsächliche Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern und berücksichtigen diese als durchgängiges Leitprinzip; sie wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Die Hochschulen stellen jeweils für fünf Jahre Gleichstellungspläne für das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal auf, die Ziel- und Zeitvorgaben enthalten. Sie berichten regelmäßig über deren Umsetzung und Ergebnisse.


Das Juralette ist ein Spezialservice des UNiMUT: Bei jedem Aufruf bekommt ihr einen neuen Artikel des LHG-Entwurfs für Baden-Württemberg von 2003

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