Paragraph 20, Artikel 3 des neuen LHG

Der Aufsichtsrat besteht aus neun oder elf Mitgliedern, die vom Wissenschaftsminister bestellt werden. Die externen Mitglieder dürfen keine Mitglieder der Hochschule im Sinne von § 9 sein; ihre Zahl muss die Zahl der internen Mitglieder jeweils mindestens um eins übersteigen; Honorarprofessoren, Lehrbeauftragte und Ehrensenatoren gelten als Externe. Den Vorsitz des Aufsichtsrats führt ein externes Mitglied.


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