Paragraph 44, Artikel 1 des neuen LHG

Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal der Hochschule besteht aus

  1. den Hochschullehrern (Professoren und Juniorprofessoren),
  2. den wissenschaftlichen Mitarbeitern sowie
  3. den Lehrkräften für besondere Aufgaben.

Sind wissenschaftliche Mitarbeiter oder Lehrkräfte für besondere Aufgaben korporationsrechtlich zugleich Hochschullehrer, Honorarprofessoren, Habilitierte oder außerplanmäßige Professoren, ändert dies nicht ihre dienstrechtliche Stellung.


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