Paragraph 58, Artikel 8 des neuen LHG

Die Hochschulen können für einzelne Studiengänge durch Satzung bestimmen, dass als Voraussetzung für die Zulassung eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf und eine praktische Tätigkeit von bis zu zwei Jahren nachzuweisen ist, wenn diese praktische Tätigkeit im Hinblick auf das Studienziel erforderlich ist.


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