Paragraph 48, Artikel 1 des neuen LHG
Wird eine Professur frei, so prüft die Hochschule, ob deren Funktionsbeschreibung geändert, die Stelle einem anderen Aufgabenbereich zugewiesen oder nicht wieder besetzt werden soll; der Fakultätsrat ist vor der Entscheidung zu hören. Eine Beteiligung des Wissenschaftsministeriums gemäß § 46 Abs. 3 Satz 3 entfällt, wenn das Ergebnis der Prüfung nach Satz 1 mit einem Struktur- und Entwicklungsplan der Hochschule übereinstimmt, dem das Wissenschaftsministerium zugestimmt hat.
Das Juralette ist ein Spezialservice des UNiMUT: Bei jedem Aufruf bekommt ihr einen neuen Artikel des LHG-Entwurfs für Baden-Württemberg von 2003