Die Fakultät muss nach Größe und Zusammensetzung gewährleisten, dass sie die ihr obliegenden Aufgaben angemessen erfüllen kann. Gleiche oder verwandte Fachgebiete sind in einer Fakultät zusammenzufassen. Die Fakultät darf nur in Ausnahmefällen weniger als 20 Planstellen für Professoren an Universitäten, zehn an Pädagogischen Hochschulen und Kunsthochschulen sowie 16 an Fachhochschulen umfassen.
Das Juralette ist ein Spezialservice des UNiMUT: Bei jedem Aufruf bekommt ihr einen neuen Artikel des LHG-Entwurfs für Baden-Württemberg von 2003