Paragraph 45, Artikel 4 des neuen LHG

Beamtete Hochschullehrer können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. Abordnung zu einer gleichwertigen Tätigkeit oder Versetzung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule sind auch ohne Zustimmung des Hochschullehrers zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der sie tätig sind, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird, oder wenn der Studiengang oder die Fachrichtung, in der sie tätig sind, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird; der Hochschullehrer ist vorher zu hören. In diesen Fällen beschränkt sich eine Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung bei der Einstellung von Hochschullehrern auf eine Anhörung.


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