Paragraph 20, Artikel 8 des neuen LHG

Die Hochschule schafft die zur wirksamen Erfüllung der Aufgaben des Aufsichtsrats erforderlichen administrativen Voraussetzungen und stellt die erforderliche Personal- und Sachausstattung im Haushalt der Hochschule bereit. Bei der Auswahl des Personals steht dem Aufsichtsrat ein Vorschlagsrecht zu; das Personal unterliegt dem Weisungsrecht des Aufsichtsratsvorsitzenden.


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