Paragraph 51, Artikel 6 des neuen LHG

Zur Vorbereitung des Berufungsvorschlags bildet der Vorstand eine Auswahlkommission, die von einem Vorstandsmitglied oder einem Mitglied des Fakultätsvorstandes der Fakultät geleitet wird, in der die Stelle zu besetzen ist; der betroffenen Fakultät steht ein Vorschlagsrecht für die Besetzung der Auswahlkommission zu. In der Auswahlkommission verfügen die Professoren über die Mehrheit der Stimmen; ihr soll außerdem mindestens eine hochschulexterne sachverständige Person sowie ein Studierender angehören. Im Übrigen gilt § 48 Abs. 4 entsprechend.


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