Paragraph 16, Artikel 4 des neuen LHG

In den folgenden Angelegenheiten der Medizinischen Fakultät ist abweichend von Absatz 3 nur eine Billigung des Vorstands der Universität erforderlich:

  1. Haushaltsvoranschlag und Wirtschaftsplan,
  2. Jahresabschluss,
  3. Struktur- und Entwicklungsplan einschließlich der Planung der baulichen Entwicklung,
  4. Grundsätze für die Verteilung und Verwendung des Zuschusses des Landes für Lehre und Forschung sowie für die Ausstattungspläne,
  5. Grundstücks- und Raumverteilung, soweit auch andere Fakultäten betroffen sind,
  6. Abschluss von Vereinbarungen gemäß § 7 Abs. 2 UKG.

Der Dekan der Medizinischen Fakultät ist mit beratender Stimme zu beteiligen; soweit das Universitätsklinikum berührt ist, sind der Leitende Ärztliche Direktor sowie der Kaufmännische Direktor mit beratender Stimme zu beteiligen.


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