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UNiMUT aktuell: Klärende Worte - Bulmahn kündigt HRG-Nachbesserung an

Klärende Worte - Bulmahn kündigt HRG-Nachbesserung an (24.03.2002)

Bereits am Nachmittag des 19. März ging die Meldung über den dpa-Ticker: Bundesbildungsministerin Bulmahn will ihre letzte HRG-Novelle im Bereich Befristungen nachbessern (wir berichteten bereits über die mutmaßlichen Konsequenzen der Novelle für Heidelberg). Mit Pressemitteilung vom 22.03.2002 teilt nun auch das BMBF mit, im "Anschluss an ein Gespräch mit Arbeitsrechtsexperten habe man sich mit den bildungspolitischen Sprechern der Koalitionsfraktionen darauf verständigt, in das Hochschulrahmengesetz eine Regelung aufzunehmen, mit der klargestellt werden soll, dass wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ihre Tätigkeit bereits unter Geltung der alten Befristungsregelungen aufgenommen hatten, mindestens bis zum 28.02.2005 befristet beschäftigt werden können, wenn dies erforderlich ist, um eine begonnene Promotion oder Habilitation zu beenden."

Gegenüber der dpa hatte Bulmahn erklärt, sie wolle damit "ein positives Signal" an jene jungen Wissenschaftler senden, "die auf Grund von Fehlinformationen und zum Teil unsachlicher Diskussionen in den letzten Monaten verunsichert worden sind". Dass es sich wohl nicht nur um unsachliche Argumente handelte, muss angesichts der nun doch in Aussicht gestellten Nachbesserung nicht eigens betont werden. Bulmahn freilich wehrt sich gegen die Bezeichnung "Nachbesserung" und erklärte in der bmbf-Pressemitteilung: "ich will damit jegliche Interpretationsspielräume zu Lasten der Nachwuchswissenschaftler ausschließen." Weitere Nachbesserungen im Hinblick auf die Möglichkeiten einer befristeten Beschäftigung im Anschluss an die Qualifizierungsphase lehnt sie aber grundsätzlich ab, da das allgemeine Arbeitsrecht ausreichende Gestaltungsmöglichkeiten auch für befristete Beschäftigungsverhältnisse biete. Insbesondere sei es möglich, nach der Qualifizierungsphase Forschung in Form von befristeten Projekten zu betreiben, für die das allgemeine Arbeitsrecht auch keine starre zeitliche Grenze setzt. Dass einige Verwaltungen das Gesetz als Vorwand genutzt hätten, um sich von Mitarbeitern zu trennen, sei gar nicht "Wille des Gesetzgebers." Damit dieser klarer werde, werde den Verwaltungen an Hochschulen und Forschungseinrichtungen in Kürze eine Handreichung zum neuen Hochschulrahmengesetz zur Verfügung gestellt.

Letzlich handelt es sich offenbar nur um Interpretationsprobleme, und die nehmen vor Wahlen ohnehin zu -- die Sachprobleme bleiben bzw. kommen aber dennoch. Wir werden mit dem Wegfall der alten Mittelbaustellen gespannt beobachten, wie Routineaufgaben in der Lehre (z.B. Einführungen und Praktika) vor allem im Grundstudium erbracht werden und wie lange die JuniorprofessorInnen es durchhalten, Examens- und PromotionskandidatInnen betreuend forschungsmitteleintreibenderweise ihre (auch pädagogische) Qualifikation voranzutreiben, während sie die nötigen Impulse in der Lehre setzen...

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Dieser Artikel wurde zitiert am: 16.02.2005


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Erzeugt am 24.03.2002

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