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19.6.2002 verantwortlich: Dr. Leon Ross

Gehört zu HRG5 vor Gericht, das Original könnte irgendwo im Frame-Wust von saxony.de zu finden sein.

Thüringen, Bayern und Sachsen reichen ihre Klageschrift beim Bundesverfassungsgericht gegen das neue Hochschulrahmenrecht ein

Die Landes- bzw. Staatsregierungen von Thüringen, Bayern und Sachsen haben heute ihre Klageschrift gegen das 5. Änderungsgesetz zum Hochschulrahmengesetz (5. HRGÄndG) an das Bundesverfassungsgericht geschickt. Im Rahmen eines abstrakten Normenkontrollverfahrens wird das gesamte Gesetz zur Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht gestellt. Mit dem 5. HRGÄndG nimmt der Bund einschneidende Veränderungen des Hochschulwesens vor. Insbesondere wird die Habilitation als Qualifikationserfordernis für die Professorenlaufbahn faktisch abgeschafft. In der knapp 200-seitigen Klageschrift führen die beiden renommierten Staatsrechtler, Prof. Dr. Isensee, Universität Bonn, und Prof. Dr. Depenheuer, Universität Köln, im Einzelnen aus, dass der Bund mit diesem Gesetz in vielfältiger Weise gegen das Grundgesetz verstößt. Zum einen überschreitet der Bund gleich mehrfach die Grenzen, die ihm das Grundgesetz im Bereich des Hochschulrechts mit der sogenannten Rahmenkompetenz setzt, und greift damit in den Kompetenzbereich der Länder ein. Das Hochschulrecht ist ein Kernbereich der Länderzuständigkeit, in dem die wesentlichen Entscheidungen von den Ländern zu treffen sind; beim 5. HRGÄndG hingegen regelt der Bund alles Wesentliche bis ins Detail und belässt den Ländern praktisch keine eigenen Handlungsspielräume mehr. Zum anderen ist das 5. HRGÄndG auch deshalb formell verfassungswidrig, weil der Bund sich über die im Bundesrat von den Ländern verweigerte Zustimmung hinweggesetzt hat. In der Antragsschrift wird detailliert dargestellt, dass das 5. HRGÄndG ein Zustimmungsgesetz ist und mangels erteilter Zustimmung durch den Bundesrat verfassungswidrig ist. Schließlich ist das 5. HRGÄndG auch an mehreren Stellen materiell verfassungswidrig. So verstößt die faktische Abschaffung der Habilitation gegen die Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG. Auch die hochschulrechtliche Zuordnung der sogenannten "Juniorprofessoren" zu der Gruppe der Professoren ist ebenso verfassungswidrig wie die im 5. HRGÄndG vorgenommene Ausgestaltung der Juniorprofessur. Insgesamt werden die Wissenschaftsfreiheit, Art. 5 Abs. 3 GG, und das für den öffentlichen Dienst geltende Gebot der Bestenauslese, Art. 33 Abs. 2 GG, verletzt.


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