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19.6.2002 | verantwortlich: Dr. Leon Ross |
Gehört zu HRG5 vor Gericht, das Original könnte irgendwo im Frame-Wust von saxony.de zu finden sein.
Die Landes- bzw. Staatsregierungen von Thüringen, Bayern und Sachsen
haben heute ihre Klageschrift gegen das 5. Änderungsgesetz zum Hochschulrahmengesetz
(5. HRGÄndG) an das Bundesverfassungsgericht geschickt. Im Rahmen eines
abstrakten Normenkontrollverfahrens wird das gesamte Gesetz zur Überprüfung
durch das Bundesverfassungsgericht gestellt. Mit dem 5. HRGÄndG nimmt der
Bund einschneidende Veränderungen des Hochschulwesens vor. Insbesondere wird
die Habilitation als Qualifikationserfordernis für die Professorenlaufbahn
faktisch abgeschafft. In der knapp 200-seitigen Klageschrift führen die
beiden renommierten Staatsrechtler, Prof. Dr. Isensee, Universität Bonn,
und Prof. Dr. Depenheuer, Universität Köln, im Einzelnen aus, dass der Bund
mit diesem Gesetz in vielfältiger Weise gegen das Grundgesetz verstößt. Zum
einen überschreitet der Bund gleich mehrfach die Grenzen, die ihm das Grundgesetz
im Bereich des Hochschulrechts mit der sogenannten Rahmenkompetenz setzt,
und greift damit in den Kompetenzbereich der Länder ein. Das Hochschulrecht
ist ein Kernbereich der Länderzuständigkeit, in dem die wesentlichen Entscheidungen
von den Ländern zu treffen sind; beim 5. HRGÄndG hingegen regelt der Bund
alles Wesentliche bis ins Detail und belässt den Ländern praktisch keine
eigenen Handlungsspielräume mehr. Zum anderen ist das 5. HRGÄndG auch deshalb
formell verfassungswidrig, weil der Bund sich über die im Bundesrat von den
Ländern verweigerte Zustimmung hinweggesetzt hat. In der Antragsschrift wird
detailliert dargestellt, dass das 5. HRGÄndG ein Zustimmungsgesetz ist und
mangels erteilter Zustimmung durch den Bundesrat verfassungswidrig ist. Schließlich
ist das 5. HRGÄndG auch an mehreren Stellen materiell verfassungswidrig.
So verstößt die faktische Abschaffung der Habilitation gegen die Wissenschaftsfreiheit
des Art. 5 Abs. 3 GG. Auch die hochschulrechtliche Zuordnung der sogenannten
"Juniorprofessoren" zu der Gruppe der Professoren ist ebenso verfassungswidrig
wie die im 5. HRGÄndG vorgenommene Ausgestaltung der Juniorprofessur. Insgesamt
werden die Wissenschaftsfreiheit, Art. 5 Abs. 3 GG, und das für den öffentlichen
Dienst geltende Gebot der Bestenauslese, Art. 33 Abs. 2 GG, verletzt.
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